Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten „CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz“
Das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz legt neue Berichtspflichten insbesondere für große börsennotierte Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigen fest. Die Berichterstattung wird künftig zu mehr Informationen für Dritte führen, aber auch zu Anreizen für die Unternehmen, sich noch mehr als bisher mit Fragen wie sozialen und ökologischen Belangen, Menschenrechten, Korruptionsbekämpfung u. a. zu beschäftigen. Das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz will gleichzeitig erreichen, dass Unternehmen ihre Risiken in Zukunft noch besser erkennen und deren Realisierung verhindern können. Bei den Verhandlungen zur CSR-Richtlinie war es der Bundesregierung wichtig, dass die Unternehmen ihre Berichtspflichten in möglichst flexibler Form und ohne unverhältnismäßige Vorgaben erfüllen können.
Anzuwenden von:
- großen kapitalmarktorientierten Unternehmen
- Kreditinstituten
- Finanzdienstleistungsinstituten
- Versicherungsunternehmen
Inkrafttreten und Anwendung:
- Das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz trat vorbehaltlich des Absatzes 2 am 12. April 2017 in Kraft.
- Die Artikel 2 und 4 traten am 1. Januar 2019 in Kraft.