Unsere MissionTeamKontaktImpressum

Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (LkSG)

2. Januar 2023

Governance · Wissen

Das Ziel des Lieferkettengesetzes ist laut Bundesministerium für wirtschafliche Zusammenarbeit, den Schutz der Menschenrechte in globalen Lieferketten zu verbessern. Es geht demnach nicht darum, überall in der Welt deutsche Sozialstandards umzusetzen. Beabsichtigt wird die Einhaltung grundlegender Menschenrechte, die147 Länder anerkannt haben. Das Gesetz soll klare und umsetzbare Anforderungen für die Sorgfaltspflichten von Unternehmen festlegen und somit Rechtssicherheit für Unternehmen und Betroffene schaffen.

Anzuwenden von

Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, die
1. ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen
Sitz im Inland haben und
2. in der Regel mindestens 3 000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen; ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sind erfasst.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist dieses Gesetz auch anzuwenden auf Unternehmen ungeachtet ihrer
Rechtsform, die
1. eine Zweigniederlassung gemäß § 13d des Handelsgesetzbuchs im Inland haben und
2. in der Regel mindestens 3 000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen.


Ab dem 1. Januar 2024 betragen die in Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nummer 2 vorgesehenen Schwellenwerte jeweils 1 000 Arbeitnehmer.

Inkrafttreten

Das LkSG trat vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2023 in Kraft.

Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten