Verordnung (EU) 2019/2088 „Offenlegungsverordnung“
Gegenstand: Mit dieser Verordnung werden harmonisierte Vorschriften für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater über Transparenz bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und der Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen in ihren Prozessen und bei der Bereitstellung von Informationen über die Nachhaltigkeit von Finanzprodukten festgelegt.
Anzuwenden von:
– Finanzmarktteilnehmern
– Finanzberatern
Inkrafttreten und Anwendung:
– Die Offenlegungsverordnung ist am 9. Dezember 2019 in Kraft getreten.
– Sie gilt ab dem 10. März 2021.