Verordnung (EU) 2020/852 „Taxonomie-Verordnung“
Gegenstand: Kriterien zur Bestimmung, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, um damit den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition ermitteln zu können.
Anzuwenden von:
– Finanzmarktteilnehmern oder Emittenten im Zusammenhang mit Finanzprodukten oder Unternehmensanleihen, die als ökologisch nachhaltig bereitgestellt werden;
– Finanzmarktteilnehmern, die Finanzprodukte bereitstellen;
– Unternehmen, für die die Verpflichtung gilt, eine nichtfinanzielle Erklärung oder eine konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung nach Artikel 19a bzw. Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (68) zu veröffentlichen.
Inkrafttreten und Anwendung:
– Die Taxonomie-Verordnung trat am 12. Juli 2020 in Kraft.
– Die Artikel 4, 5, 6 und 7 sowie Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 finden Anwendung:
– ab dem 1. Januar 2022 auf die Umweltziele nach Artikel 9 Buchstaben a und b;
– ab dem 1. Januar 2023 auf die Umweltziele nach Artikel 9 Buchstaben c bis f.